Seit das neue Geldspielgesetz am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, hat sich bezüglich Geschicklichkeits-Geldspielautomaten einiges geändert. Die noch von der ESBK bewilligten Automaten dürfen nur noch während einer Übergangsfrist von 2 Jahren betrieben werden.
Aktuell wurden von der COMLOT einige Automaten bewilligt. Betreiber von Grossspielen, unter die auch Geschicklichkeitsautomaten fallen, brauchen nach Ablauf der Übergangsfrist eine Veranstalterbewilligung.
Unser Veranstalter hat seit dem 11. Juni 2020 eine Veranstalterbewilligung im Sinne des Geldspielgesetzes (Art. 21 ff. BGS). Sie ist berechtigt automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele zu betreiben. Die Höhe der einzelnen Spieleinsätze darf höchstens 5 Franken und die Gewinnmöglichkeit höchstens 5’000 Franken betragen.
Vor dem 1. Januar 2019 kannte jeder Kanton eine andere Regelung betreffend Spielautomaten. Die Spieleinsätze, Höchstgewinne, Anzahl Automaten pro Lokal, etc. waren in jedem Kanton verschieden. Es gibt auch Kantone, in denen die Automaten als Warengewinnautomaten bewilligt sind. In diesem Fall werden Gutscheine ausgegeben. Dank dem hohen Unterhaltungswert der Automaten und der relativ langen Spieldauer werden Geschicklichkeits-Geldspielautomaten in einigen Kantonen als Unterhaltungsautomaten geduldet. In diesem Fall können nur Freispiele gewonnen werden.
Die Kantone sind angehalten, innerhalb der Übergangsfrist ihre Gesetze dem neuen Geldspielgesetz anzupassen. Die Kantone könne 3 Kategorien von Grossspielen zulassen oder verbieten: Casinos, Lotterien und Geschicklichkeitsautomaten. In denjenigen Kantonen, die Geschicklichkeitsautomaten zulassen, dürfen in Restaurants 2 und in Spiellokalen 20 Geldspielautomaten betrieben werden. Einsätze und Höchstgewinne werden schweizweit gleich sein.
Gesetze und Verordnungen:
Bund
Kantone:
Zürich Abstimmung am 13.6.2021 über das Geldspielgesetz
Kantonsrat hat zugestimmt - Behördenreferendum
bis dahin gilt Bundesrecht
geplante Abgabe Kanton 10% ab Inkrafttreten des Gesetzes
Bern
Kantonale Abgabe: CHF 250 pro Geldspielautomat im Jahr
Luzern
Kantonale Abgabe: CHF 1'000 pro Geldspielautomat im Jahr
Uri
Kantonale Abgabe: CHF 1'000 pro Geldspielautomat und Jahr
Schwyz
Kantonale Abgabe: CHF 0
Obwalden
Kantonale Abgabe: CHF 2'000 pro Geldspielautomat und Jahr
Nidwalden
Kantonale Abgabe: CHF 1'000 pro Geldspielautomat und Jahr
Zug erlaubt, wird erwartet
Geldspielgesetz
Kantonale Abgabe: ?
Glarus
Kantonale Abgabe: CHF 800 pro Geldspielautomat und Jahr
Solothurn
Kantonale Abgabe CHF 0
Aargau
Kantonale Abgabe 5 %, mindestens CHF 1'500 pro Geldspielautomat im Jahr
Basel-Stadt
Kantonale Abgabe CHF 0
Basel-Land
Kantonale Abgabe CHF 750 pro Automat und Jahr
Schaffhausen
Kantonale Abgaben CHF 1'000 bis CHF 5'000 pro Automat im Jahr
abhängig vom möglichen Spieleinsatz
Graubünden
Kantonale Abgabe CHF 0
Freiburg
Kantonale Abgabe CHF 0
St. Gallen
Kantonale Abgabe CHF 0
Kantonale Abgabe CHF 0
Appenzell a.R.
Geldspielgesetz erlaubt, wird erwartet
Bemerkung erlaubt: ja
Kantonale Abgaben: ?
Thurgau
Kantonale Abgaben: CHF 0
Tessin
Geldspielgesetz noch unklar - keine Lieferungen
Nicht erlaubt sind Geldspielautomaten in den Kantonen Genf, Wallis, Waadt, Neuenburg und Jura